Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin
BootsbAusbV 2011§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BootsbAusbV%202011/4#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BootsbAusbV%202011/4#abs-2 (2) Die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau:
Abschnitt C
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Technik:
Abschnitt D
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: